Die Privathaftpflichtversicherung - ein Muss


Die Privathaftpflichtversicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen für Privatpersonen. Sie versichert diese und deren Familie gegen Forderungen Dritter . Da die Haftung gerade von Privatpersonen gesetzlich unbegrenzt ist, kann die Bedeutung einer Privathaftpflichtversicherung gar nicht hoch genug eingeschätzt werden.

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Voraussetzung für den Eintritt der Privathaftpflichtversicherung ist, dass vom Versicherten  durch Fahrlässigkeit (auch grobe Fahrlässigkeit) bei einer anderen Person ein Schaden verursacht wurde. Vorsätzliche Handlungen sind nicht versichert. Die Ansprüche müssen  im privaten Bereich entstanden entstanden sein. Schäden, die bei einer beruflichen oder vereinsmäßigen Tätigkeit entstanden sind, werden -sofern vorhanden - von einer separaten Berufshaftpflichtversicherung bzw. Vereinshaftpflichtversicherung ersetzt.

Der Betrib und die Nutzung von Kraftfahrzeugen wird in der KFZ-Haftpflicvhtversicherung geregelt. Er ist nicht Gegenstand der Privathaftpflichtversicherung .

Von den Haftpflicht-Versicherern werden unterschiedliche Deckungssummen für Personen- und Sachschäden in der Privathaftpflichtversicherung angeboten. Wichtig ist, hier keine zu geringen Deckungssummen zu wählen.

 

Tierhalterfaftpflicht

Schäden, die der Versicherte als Halter von Hunden oder Pferden  verursacht müssen durch Zusatzbausteine oder eine eigenständige Tierhalterhaftpfichtversicherung abgesichert werden. Hier ist die Hundehaftpflichtversicherung und die Pferdehaftpflichtversicherung zu nennen. .

 
AHB

In den  Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) der einzelnen Versicherer ist der Umfang des Versicherungsschutzes und die Ausschlüsse geregelt. Zusätzlich verwenden die Versicherer davon abweichende besondere Bedingungen und Beschreibungen des versicherten Risikos (z. B. BBR), die der Versicherungspolice beiliegen.

 

Versicherungssumfang bei deliktunfähigen Kindern

Im BGB ist geregelt, dass Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs nicht selbst haftbar gemacht werden können. Wenn nun auch die Eltern Ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht nachgekommen sind hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Bei den Geschädigten stößt diese gesetzliche Regelung meist auf wenig Verständnis und damit zu Problemen für den VN Durch den Einschluss einer Zusatzversicherung kann die „Einrede der Deliktunfähigkeit“ bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, ausgeschlossen werden. Der Versicherer leistet dann auch, wenn eine gesetzliche Haftung des deliktsunfähigen Kindes nicht besteht ( es gibt jedoch immer Leistungsbegrenzungen, die meist bei 5000 Euro liegen)

Gefälligkeitsschäden

Fügt der Versicherte einer Privathaftpflichtversicherung einer anderen Person bei unentgeltlicher Hilfsleistung einen Schaden zu, so hat diese rechtlich bei leichter Fahrlässigkeit keinen Anspruch auf Schadensersatz . Dies gilt z.B für ier Hilfe bei Familienfeiern oder Umzügen usw. Ähnlich den Schäden von deliktsunfähigen Kindern, terten natürlich ungeachtet der klaren rechtliche Regelung auch hier Probleme zwischen den Beteiligten auf Die Schadensart kann jedoch als Zusatzleistung in der Privat-Haftpflichtversicherung mit versichert werden ( auch hier gibt es allerdings Leistungsbegrenzungen von ca 5000 Euro).

Mietsachschäden

Mietsachschäden sind inzwischen meist standardmäßig in den Privathaftpflichtversicherungen eingeschlossen ( Begrenzung der Leistungspflicht z.B. 100.000 Euro )

 

Ei besonders günstiges Angebot für Privat-Haftpflichtversicherungen bietet die BBV Versicherung in Zusammenarbeit mit TravelProtect an.